§ 27 W-TZV Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wiener Landwirtschaftskammer, die nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Wiener Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 12 und 13) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 12 Abs. 4 Z 3;

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle. Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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