§ 16 W-TZV Prüfeinsatz

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 12) und die Zuchtwertschätzung (§ 13) sowie der §§ 26 und 33 mindestens festzulegen:

1.

Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,

2.

in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,

3.

in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-TZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 W-TZV
§ 17 W-TZV