(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind vom Magistrat zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichungen von Daten haben in der Art zu erfolgen, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Ferner haben die Erhebungsergebnisse eine allgemein verständliche Erläuterung der wichtigsten Aussagen zu enthalten.
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