(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Auskunfts- oder Übermittlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht (§ 5 Abs. 2) | |||||||||
2. | die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 10 Abs. 2). |
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 € zu ahnden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 € zu ahnden.
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