(1) Die aus statistischen Erhebungen und Anforderungen gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Die bei statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle bei der Verarbeitung bekanntgewordenen Daten geheim zu halten.
(3) Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnen personenbezogenen Einzeldaten unterliegen dem Statistikgeheimnis.
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