(1) Die aus Erhebungen und Übermittlungen gewonnenen Einzeldaten sind vom Magistrat nach statistischen Methoden zu verarbeiten und zu anonymisieren.
(2) Die Daten sind in der Art zu anonymisieren, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Hierauf hat nachweislich die sofortige Löschung oder sonstige Vernichtung der Einzeldatenbelege zu erfolgen.
(3) Ausnahmsweise ist eine Aufbewahrung von nicht anonymisierten Einzeldaten zulässig, wenn sie für spätere statistische Zwecke notwendig ist. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten ist im Vorhinein festzulegen. Darüber hinaus ist jede Auswertung der Daten zu protokollieren.
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