(1) Statistische Erhebungen können
1. | Messungen und Zählungen umfassen, | |||||||||
2. | in Form von Vollerhebungen und in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. |
(2) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese sind für die Dauer ihrer Bestellung Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015.
(3) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen und | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. |
(4) Statistische Erhebungen, bei denen der im Abs. 3 angeführte Personenkreis zur Mitwirkung verpflichtet sein soll, sind durch eine Verordnung der Landesregierung (Erhebungsverordnung) anzuordnen und öffentlich anzukündigen.
(5) Liegt die Verordnung gemäß § 4 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.
(6) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
1. | Festlegung des Personenkreises einer Erhebung, | |||||||||
2. | Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften. |
(7) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen (wie beispielsweise der Gefahr von Doppelerhebungen) entgegenstehen.
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