§ 3 W-StG 2017

W-StG 2017 - Wiener Statistikgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Statistische Erhebungen können

1.

Messungen und Zählungen umfassen,

2.

in Form von Vollerhebungen und in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden.

(2) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese sind für die Dauer ihrer Bestellung Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015.

(3) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen und

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(4) Statistische Erhebungen, bei denen der im Abs. 3 angeführte Personenkreis zur Mitwirkung verpflichtet sein soll, sind durch eine Verordnung der Landesregierung (Erhebungsverordnung) anzuordnen und öffentlich anzukündigen.

(5) Liegt die Verordnung gemäß § 4 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.

(6) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

1.

Festlegung des Personenkreises einer Erhebung,

2.

Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

3.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(7) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen (wie beispielsweise der Gefahr von Doppelerhebungen) entgegenstehen.

In Kraft seit 03.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-StG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-StG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-StG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-StG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-StG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-StG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-StG 2017
§ 4 W-StG 2017