(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch
1. | statistische Erhebungen gemäß § 3, | |||||||||
2. | Beschaffung von Verwaltungsdaten, | |||||||||
3. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern, | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit Institutionen, die Statistik betreiben, sowie mit dem Bund und den Ländern. |
(2) Statistische Erhebungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können.
(3) Die Ermittlung von Daten hat unter möglichster Bedachtnahme auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen zu erfolgen.
(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine geschlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen natürliche Personen von der Erhebung oder Auswertung, direkt oder indirekt, betroffen sind.
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