Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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