§ 7 W-StG 2017

W-StG 2017 - Wiener Statistikgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Um Doppelerhebungen zu vermeiden, hat der Magistrat nach Möglichkeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Bund und mit anderen Bundesländern, zusammenzuarbeiten. Über diese Zusammenarbeit sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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