Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Um Doppelerhebungen zu vermeiden, hat der Magistrat nach Möglichkeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Bund und mit anderen Bundesländern, zusammenzuarbeiten. Über diese Zusammenarbeit sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.
In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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