Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.
In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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