§ 4 W-StG 2017

W-StG 2017 - Wiener Statistikgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten

1.

den Erhebungsgegenstand,

2.

die Erhebungsmerkmale,

3.

die Art und Methode der Erhebung,

4.

den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,

5.

die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises.

In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
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