Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten
1.
den Erhebungsgegenstand,
2.
die Erhebungsmerkmale,
3.
die Art und Methode der Erhebung,
4.
den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,
5.
die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises.
In Kraft seit 29.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 W-StG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 W-StG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 W-StG 2017