(1) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.
(2) Die Besorgung der Landes- und Gemeindestatistik obliegt dem Magistrat. Ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Stadt Wien.
(3) Die Landes- und Gemeindestatistik umfasst folgende statistische Tätigkeiten:
1. | Analysen von relevanten Sachverhalten durch die Ermittlung und Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern, | |||||||||
2. | Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten und Informationsquellen, | |||||||||
3. | Erstellung von statistischen Datensammlungen für die Gemeinde und für das Land, | |||||||||
4. | Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Organe der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen, | |||||||||
5. | Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den übrigen Landesstatistiken sowie mit anderen StatistikproduzentInnen, soweit sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, | |||||||||
6. | Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird. |
(4) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung von Statistiken, | |||||||||
2. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, | |||||||||
3. | Laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen, | |||||||||
4. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen (§ 7), | |||||||||
5. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung (§ 8), | |||||||||
6. | Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 9), | |||||||||
7. | Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 10). |
(5) Die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (Verhaltenskodex für Europäische Statistiken) ist bei der Erstellung von Statistiken zu beachten.
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