Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen; | |||||||||
2. | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
4. | Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997 sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959. |
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