(1) Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) finden nur dann statt, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(2) Eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn
a) | die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einberufen wurden, daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens zwei Tage vor der Sitzung erhalten haben, oder | |||||||||
b) | die Personalvertretungsausschüsse mündlich (telefonisch) einberufen wurden und der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge geleistet haben. |
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind Schultage.
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