§ 4 W-GL

Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

(1a) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann im Zuge der Einberufung (Abs. 1) anordnen, dass die Sitzung der Landesregierung und die Beschlussfassung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz durchzuführen sind. Bei der Abhaltung einer Videokonferenz ist darauf zu achten, dass eine gute Bild- und Tonqualität vorliegt. Zu einem Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung erforderlich. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Personen haben jeweils in ihrem räumlichen Umfeld dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 5) zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.

(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 07.05.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

(1a) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann im Zuge der Einberufung (Abs. 1) anordnen, dass die Sitzung der Landesregierung und die Beschlussfassung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz durchzuführen sind. Bei der Abhaltung einer Videokonferenz ist darauf zu achten, dass eine gute Bild- und Tonqualität vorliegt. Zu einem Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung erforderlich. Die an der Videokonferenz teilnehmenden Personen haben jeweils in ihrem räumlichen Umfeld dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Sitzung (§ 5) zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.

(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

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