(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung, die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung, Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen, Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen, für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1 sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in Betrieb genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine Gewähr für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch deren Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder Sachbeschädigungen verursacht werden können. Eine derartige Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ein Gerät eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen wurde.
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