(1) Einer Genehmigung der Behörde bedürfen
1. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter (m3n) brennbarer Gase in der Stunde, | |||||||||
2. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und | |||||||||
3. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird. |
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß § 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung anzuschließen: | ||||||||||
1. | ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll und | |||||||||
2. | die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die Gasanlage oder die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen errichtet werden sollen. |
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