(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Gasgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1954 idF LGBl. für Wien Nr. 80/2001 außer Kraft.
(2) Gasanlagen, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können weiterbetrieben werden. Stellt aber der Zustand einer solchen Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde oder der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzebetreiberin den weiteren Betrieb der Anlage von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(3) Auf alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
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