(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Gasanlagen).
(2) Als brennbares Gas gilt jedes Gas, welches an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden kann; dazu gehören: Holz-, Kohlen-, Öl-, Wasser-, Azetylen-, Methan-, Propangase u. dgl. sowie deren Mischungen.
(3) Gasgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind technische Einrichtungen, in denen die im Brenngas enthaltene Energie durch Verbrennung freigesetzt wird.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Einer Genehmigung der Behörde bedürfen
1. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr als zwei Norm-Kubikmeter (m3n) brennbarer Gase in der Stunde, | |||||||||
2. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 160 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden und | |||||||||
3. | die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen, in denen Gas umgefüllt wird. |
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum zu gefährden.
(3) Die Genehmigung ist – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften gemäß § 9 entspricht.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind in dreifacher Ausfertigung Pläne und technische Beschreibungen, aus denen der Aufstellungsort, die Art und die Funktionsweise der Anlage hervorgeht, anzuschließen.
Weiters sind dem Antrag in einfacher Ausfertigung anzuschließen: | ||||||||||
1. | ein Grundbuchsauszug betreffend das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll und | |||||||||
2. | die schriftliche Zustimmung der Eigentümer sowie der Eigentümerinnen des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes ist, auf welchem die Gasanlage oder die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen errichtet werden sollen. |
Die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
(1) Die Genehmigung nach § 2 erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Genehmigung erloschen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage diese unverzüglich dauerhaft stillzulegen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 9 erforderlich ist. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm oder ihr die Behörde die dauerhafte Stillegung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können auch konkret durchzuführende Maßnahmen vorgeschrieben werden, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich ist. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Genehmigung erloschen ist und die Voraussetzungen für die dauerhafte Stillegung vorliegen sowie anzuordnen, auf welche Weise die dauerhafte Stilllegung vorzunehmen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.
(1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit, das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der Bewohnerinnen darstellt.
(1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheide sowie der Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz sind der Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage verantwortlich. Ist dieser oder diese nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage befindet, sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde oder von dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches gilt für jene Kosten, die auf Grund einer Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 erwachsen.
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung, die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung, Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen, Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen, für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1 sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in Betrieb genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine Gewähr für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch deren Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder Sachbeschädigungen verursacht werden können. Eine derartige Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für ein Gerät eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen wurde.
(1) Der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr Verteilernetz angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist seinen oder ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage dies unverzüglich bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin die Behörde hievon zu verständigen, welche dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag nach § 7 Abs. 2 zu erteilen hat. Von der Verständigung der Behörde kann abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das Recht, die Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
(3) Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Gasanlage zu sperren.
(1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.
(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) | Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse, | |||||||||
b) | Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu überprüfenden Gasanlage befähigt sind, | |||||||||
c) | Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn ihnen gemäß lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen. |
(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Abs. 3 lit. b in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren ist.
(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Magistrat. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EURO 7.300,–-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder Aufträge zuwider handelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Wiener Gasgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1954 idF LGBl. für Wien Nr. 80/2001 außer Kraft.
(2) Gasanlagen, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können weiterbetrieben werden. Stellt aber der Zustand einer solchen Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde oder der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzebetreiberin den weiteren Betrieb der Anlage von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(3) Auf alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006)
Änderung
LGBl. Nr. 35/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: