§ 6 W-GG 2006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen

W-GG 2006 - Wiener Gasgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 W-GG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-GG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 W-GG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 W-GG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 W-GG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 W-GG 2006
§ 7 W-GG 2006