(1) Die Genehmigung nach § 2 erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Genehmigung erloschen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage diese unverzüglich dauerhaft stillzulegen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 9 erforderlich ist. Kommt er oder sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm oder ihr die Behörde die dauerhafte Stillegung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid können auch konkret durchzuführende Maßnahmen vorgeschrieben werden, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Umwelt, für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich ist. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Genehmigung erloschen ist und die Voraussetzungen für die dauerhafte Stillegung vorliegen sowie anzuordnen, auf welche Weise die dauerhafte Stilllegung vorzunehmen ist.
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