(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EURO 7.300,–-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder Aufträge zuwider handelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
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