(1) Durch den Wechsel des Inhabers oder der Inhaberin einer Gasanlage wird die Wirksamkeit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheide sowie der Bescheide oder Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren nicht berührt.
(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz sind der Inhaber und die Inhaberin der Gasanlage verantwortlich. Ist dieser oder diese nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die Gasanlage befindet, sofern er oder sie von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde oder von dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen haften solidarisch.
(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen anderen Pfandrechten. Ein Gleiches gilt für jene Kosten, die auf Grund einer Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 erwachsen.
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