(1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit, das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der Bewohnerinnen darstellt.
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