(1) Der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin ist befugt, die an sein oder ihr Verteilernetz angeschlossenen Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist seinen oder ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder den von ihm oder ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Wird anlässlich einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage dies unverzüglich bekannt zu geben und ihn oder sie zur Veranlassung der Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, allenfalls unter Setzung einer Nachfrist, aufzufordern. Bei Gefahr im Verzug ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin die Behörde hievon zu verständigen, welche dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage in der Folge einen Auftrag nach § 7 Abs. 2 zu erteilen hat. Von der Verständigung der Behörde kann abgesehen werden, wenn keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum besteht. Das Recht, die Gasanlage zu sperren wird dadurch nicht berührt.
(3) Liegt infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzug vor, so ist der Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin berechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Gasanlage zu sperren.
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