§ 5 W-GG 2006 Nachträgliche Vorschreibungen

W-GG 2006 - Wiener Gasgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-GG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-GG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-GG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-GG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-GG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 W-GG 2006
§ 6 W-GG 2006