(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
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