§ 3a W-GG 2006 Datenübermittlung und -verarbeitung

W-GG 2006 - Wiener Gasgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024 in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsStandort des Gerätes (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
    2. 2.Ziffer 2Geräteverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät, Waschmaschine, Kochgerät, gewerbliche Nutzung);
    3. 3.Ziffer 3Gerätestatus (in Betrieb genommen, nicht in Betrieb genommen);
    4. 4.Ziffer 4Anschlussjahr;
    5. 5.Ziffer 5Nennwärmebelastung (kW).
  2. (2)Absatz 2Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Abs. 1, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Absatz eins,, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde ist berechtigt, die übermittelten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsZ 1 bis 5: Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;Ziffer eins bis 5: Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;
    2. 2.Ziffer 2Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Z 2 bis 4: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;Ziffer eins, (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Ziffer 2 bis 4: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;
  4. (4)Absatz 4Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verarbeiten.Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Absatz 3, genannten Zwecke zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Absatz eins, gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Absatz 2, genannten Zwecken verarbeitet werden.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen werden.Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Absatz eins bis 3 erlassen werden.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz eins, gesammelten Daten zu den in Absatz 3, genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.
In Kraft seit 10.01.2024 bis 31.12.9999
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