§ 24 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.

(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.

(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(6) Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen. Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 ist vertraulich.

(7) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(8) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Kommission hat der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.

(9) Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt § 29 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

In Kraft seit 30.07.2016 bis 31.12.9999
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