Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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