§ 17 W-GBG (Wiener Gleichbehandlungsgesetz), Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts - JUSLINE Österreich
§ 17 W-GBG Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEine von einer Diskriminierung im Sinn des § 7 oder § 7a betroffene Bedienstete oder ein von einer solchen Diskriminierung betroffener Bediensteter hat gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.Eine von einer Diskriminierung im Sinn des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, betroffene Bedienstete oder ein von einer solchen Diskriminierung betroffener Bediensteter hat gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2)Absatz 2Hat es die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin trotz Kenntnis einer bestehenden sexuellen Belästigung (§ 7) oder einer sonstigen Belästigung auf Grund des Geschlechts (§ 7a) unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat die oder der von der Belästigung betroffene Bedienstete aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf Schadenersatz.Hat es die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin trotz Kenntnis einer bestehenden sexuellen Belästigung (Paragraph 7,) oder einer sonstigen Belästigung auf Grund des Geschlechts (Paragraph 7 a,) unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat die oder der von der Belästigung betroffene Bedienstete aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf Schadenersatz.
(3)Absatz 3Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zusätzlich auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das diskriminierende Verhalten im Sinn des § 7 oder des § 7a ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Bedienstete oder den Bediensteten geschaffen hat.Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Absatz eins und 2 ist zusätzlich auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit das diskriminierende Verhalten im Sinn des Paragraph 7, oder des Paragraph 7 a, ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Bedienstete oder den Bediensteten geschaffen hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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