§ 24 W-GBG Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
  4. (4)Absatz 4Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. (5)Absatz 5Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  6. (6)Absatz 6Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen. Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 ist vertraulich.Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen. Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach Paragraph 22, ist vertraulich.
  7. (7)Absatz 7Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
  8. (8)Absatz 8Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Kommission hat der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.
  9. (9)Absatz 9Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt § 29 Abs. 1 und 3 sinngemäß.Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt Paragraph 29, Absatz eins und 3 sinngemäß.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 30.10.2014 bis 29.07.2016
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
  3. (3)Absatz 3Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
  4. (4)Absatz 4Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  5. (5)Absatz 5Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  6. (6)Absatz 6Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen. Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 ist vertraulich.Die Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, ihren Beratungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, sowie weitere sachkundige Personen beizuziehen. Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach Paragraph 22, ist vertraulich.
  7. (7)Absatz 7Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
  8. (8)Absatz 8Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Kommission hat der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.
  9. (9)Absatz 9Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt § 29 Abs. 1 und 3 sinngemäß.Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt Paragraph 29, Absatz eins und 3 sinngemäß.

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