§ 20 W-GBG Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission erst nach Ablauf von drei Monaten ein.Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß Paragraph 52,, eines Freijahres gemäß Paragraph 52 a,, eines Freiquartals gemäß Paragraph 52 b,, einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b und Paragraph 54,, einer Karenz gemäß Paragraph 55,, eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56 und einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
  2. (2)Absatz 2Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 3 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter,mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter,
    4. 4.Ziffer 4mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder des Wiener Bedienstetengesetzes,mit der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 59, DO 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder des Wiener Bedienstetengesetzes,
    5. 5.Ziffer 5durch Verzicht und
    6. 6.Ziffer 6durch Enthebung, welche der Stadtsenat
      1. a)Litera averfügen kann, wenn das Mitglied sein Amt bereits mehr als drei Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
      2. b)Litera bzu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-GBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-GBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-GBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-GBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-GBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 W-GBG
§ 21 W-GBG