Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 3 dieses Gesetzes und in § 18a Abs. 1 DO 1994, § 4a Abs. 1 VBO 1995 bzw. § 22 W-BedG genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in Paragraph 3, dieses Gesetzes und in Paragraph 18 a, Absatz eins, DO 1994, Paragraph 4 a, Absatz eins, VBO 1995 bzw. Paragraph 22, W-BedG genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
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