§ 34 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für jede Dienststelle, für die Bereiche der Hauptgruppen II bis VI für jede als Dienststelle gemäß § 4 Abs. 1, 4 oder 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes geltende Organisationseinheit, sollen Kontaktfrauen in folgender Anzahl bestellt werden:

Anzahl der weiblichen Bediensteten in der Dienststelle

Anzahl der Kontaktfrauen

bis 300

1

von 301 bis 1000

2

von 1001 bis 5000

3

ab 5001

4

Die Kontaktfrauen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.

(2) Die Kontaktfrauen sind von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen auf fünf Jahre zu bestellen; hiebei kommt der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ein im Einvernehmen mit der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9 Z 3 lit. b Wiener Personalvertretungsgesetz) oder dem (Zentral)Betriebsrat auszuübendes Vorschlagsrecht zu. Kann ein Einvernehmen mit der Personalvertretung oder dem (Zentral)Betriebsrat innerhalb angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist nicht hergestellt werden, haben die im ersten Satz genannten Stadträtinnen oder Stadträte die Bestellung aus dem Kreis der namhaft gemachten Kandidatinnen vorzunehmen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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