§ 22 W-GBG Gutachten der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kommission hat auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten,Die Kommission hat auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten,
    1. 1.Ziffer einsob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oderob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,, 2, 4 oder 5 oder nach den Paragraphen 3 bis 7a oder
    2. 2.Ziffer 2ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraphen 37 und 39 bis 42vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsjede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und jede Bedienstete oder jeder Bedienstete der Gemeinde Wien in eigener Sache,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte,
    3. 3.Ziffer 3die Personalvertretung oder der Betriebsrat im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches.
  3. (3)Absatz 3Betrifft ein Verfahren nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so darf es nur mit der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin, des betroffenen Bewerbers oder der oder des betroffenen Bediensteten eingeleitet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag an die Kommission ist
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 7 nur binnen drei Jahren,im Fall des Paragraph 7, nur binnen drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2in allen sonstigen Fällen nur binnen sechs Monatenab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
  5. (5)Absatz 5Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die einer Diskriminierung beschuldigt wird, sofern dadurch die Ermittlungen nicht behindert werden, und
    2. 2.Ziffer 2die Dienststellenleitung jener Dienststelle, der die Person, die einer Diskriminierung beschuldigt wird, zum Zeitpunkt der Tat angehört hat.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission hat ihr Gutachten bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss,
    1. 1.Ziffer einsder Antragstellerin oder dem Antragsteller,
    2. 2.Ziffer 2der Person, die einer Diskriminierung beschuldigt wird, und
    3. 3.Ziffer 3der Dienststellenleitung jener Dienststelle, der die Person, die einer Diskriminierung beschuldigt wird, zum Zeitpunkt der Tat angehört hat,
    zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
    1. 1.Ziffer einsdem zuständigen Organ der Gemeinde Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2es aufzufordern
      1. a)Litera adie Diskriminierung zu beenden,
      2. b)Litera bdie für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen und
      3. c)Litera cbinnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu berichten.
  8. (8)Absatz 8Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach § 43 Abs. 1 vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission aufzunehmen.Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach Paragraph 43, Absatz eins, vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission aufzunehmen.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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