Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter ruht in den in § 20 Abs. 1 genannten Fällen. § 19 Abs. 8 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden.Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter ruht in den in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Fällen. Paragraph 19, Absatz 8, ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter endet in den in § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Fällen.Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter endet in den in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Absatz 3§ 20 Abs. 2 Z 6 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen zu verfügen ist.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen zu verfügen ist.
(4)Absatz 4Endet die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein neuer Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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