§ 19 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist eine Gleichbehandlungskommission (im folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen.
  2. (2)Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einseine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26) oder eine der in § 26 Abs. 3 genannten Stellvertreterinnen oder ein solcher Stellvertreter,die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26,) oder eine der in Paragraph 26, Absatz 3, genannten Stellvertreterinnen oder ein solcher Stellvertreter,
    4. 4.Ziffer 4eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Stadtsenat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 steht der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, steht der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.Den Vorsitz in der Kommission übt das in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied aus.
  7. (7)Absatz 7Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu bestellen.
  8. (8)Absatz 8Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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