(1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des 4. Teiles dieses Gesetzes abzugeben und zu diesem Thema regelmäßig gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchzuführen.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
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