§ 13 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr oder sein Verlangen in die entsprechende Aus-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. in das Berufspraktikum einzubeziehen. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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