Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung (Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt.Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung (Absatz 2,) durch Bedienstete (Paragraph eins, Ziffer eins,) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt.
(2)Absatz 2Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, dasEine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (Paragraph 7, Absatz 2,) darstellt, gesetzt wird, das
1.Ziffer einsdie Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
2.Ziffer 2von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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