§ 8 W-GBG Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7a durch Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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