Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIn Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind. Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach §§ 39 und 40 gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind. Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach Paragraphen 39 und 40 gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.
(1a)Absatz eins aAuszuschreiben sind
1.Ziffer einshöherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3,höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3,,
2.Ziffer 2Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des Paragraph 8, W-BedG zugeordnet sind, welche den im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder
3.Ziffer 3Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet sind:Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (Paragraph 8, W-BedG) zugeordnet sind:
a)Litera aManagement Allgemein,
b)Litera bFührung Allgemein,
c)Litera cFührung Kindergarten,
d)Litera dFührung Feuerwehr,
e)Litera eFührung Berufsrettung,
f)Litera fFührung Bezirksgesundheitsamt,
g)Litera gFührung Pflege,
h)Litera hFührung MTDG,
i)Litera iFührung IKT,
j)Litera jManagement spitalsärztlicher Dienst und
k)Litera kFührung (spitals-)ärztlicher Dienst.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3)Absatz 3Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (Paragraph 19,) einzuholen.
(4)Absatz 4Ein Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des Abs. 1a ist nicht auszuschreiben, wennEin Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des Absatz eins a, ist nicht auszuschreiben, wenn
1.Ziffer einsdie Betrauung mit dem Dienstposten (der Funktion) nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, §§ 31 bis 32 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, oder §§ 52 bis 56 W-BedG einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oderdie Betrauung mit dem Dienstposten (der Funktion) nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221, einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, Paragraphen 31 bis 32 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, oder Paragraphen 52 bis 56 W-BedG einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oder
2.Ziffer 2die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 MSchG bzw. die oder der Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994, §§ 31 bis 32 VBO 1995 oder §§ 52 bis 56 W-BedG auf ihrem oder seinem früheren oder einem diesem gleichwertigen Dienstposten verwendet werden soll.die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraphen 3 und 5 MSchG bzw. die oder der Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 DO 1994, Paragraphen 31 bis 32 VBO 1995 oder Paragraphen 52 bis 56 W-BedG auf ihrem oder seinem früheren oder einem diesem gleichwertigen Dienstposten verwendet werden soll.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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