§ 6 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Dienstposten (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Werden innerhalb einer Dienststelle Dienstposten oder Funktionen ausgeschrieben, bezüglich derer eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des § 37 Abs. 2 besteht, hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für diesen Dienstposten oder diese Funktion besonders erwünscht sind. Ebenso ist in der Ausschreibung auf nach §§ 39 und 40 gebotene Förderungsmaßnahmen hinzuweisen.

(1a) Auszuschreiben sind

1.

höherwertige Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 2 Abs. 3,

2.

Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder

3.

Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet sind:

a)

Management Allgemein,

b)

Führung Allgemein,

c)

Führung Kindergarten,

d)

Führung Feuerwehr,

e)

Führung Berufsrettung,

f)

Führung Bezirksgesundheitsamt,

g)

Führung Pflege,

h)

Führung MTDG,

i)

Führung IKT,

j)

Management spitalsärztlicher Dienst und

k)

Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund bestehender gesetzlicher Beschränkungen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

(3) Bei der grundsätzlichen Gestaltung von Ausschreibungstexten sind Formulierungsvorschläge der Gleichbehandlungskommission (§ 19) einzuholen.

(4) Ein Dienstposten (eine Funktion) im Sinn des Abs. 1a ist nicht auszuschreiben, wenn

1.

die Betrauung mit dem Dienstposten (der Funktion) nur vertretungsweise für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, einer Bediensteten oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, §§ 31 bis 32 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, oder §§ 52 bis 56 W-BedG einer oder eines Bediensteten erfolgen soll oder

2.

die Bedienstete nach einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 MSchG bzw. die oder der Bedienstete nach einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 DO 1994, §§ 31 bis 32 VBO 1995 oder §§ 52 bis 56 W-BedG auf ihrem oder seinem früheren oder einem diesem gleichwertigen Dienstposten verwendet werden soll.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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