Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und/oder Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. | bestehende oder frühere | |||||||||
a) | Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, | |||||||||
b) | Teilzeitbeschäftigung oder | |||||||||
c) | Herabsetzung der Wochendienstzeit, | |||||||||
2. | Lebensalter und Personenstand, | |||||||||
3. | eigene Einkünfte des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) einer Bewerberin oder der Ehegattin oder des eingetragenen Partners (der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten) eines Bewerbers, | |||||||||
4. | zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Arbeitszeit Gebrauch zu machen. |
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