Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und/oder Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1.Ziffer einsbestehende oder frühere
a)Litera aUnterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b)Litera bTeilzeitbeschäftigung oder
c)Litera cHerabsetzung der Wochendienstzeit,
2.Ziffer 2Lebensalter und Personenstand,
3.Ziffer 3eigene Einkünfte des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) einer Bewerberin oder der Ehegattin oder des eingetragenen Partners (der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten) eines Bewerbers,
4.Ziffer 4zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Arbeitszeit Gebrauch zu machen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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