Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte sexuell belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die sexuelle Belästigung (Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt oder – ohne diese Nahebeziehung aufzuweisen – ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Belästigte oder den Belästigten geschaffen hat.Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte sexuell belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die sexuelle Belästigung (Absatz 2,) durch Bedienstete (Paragraph eins, Ziffer eins,) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt oder – ohne diese Nahebeziehung aufzuweisen – ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die Belästigte oder den Belästigten geschaffen hat.
(2)Absatz 2Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das
1.Ziffer einsdie Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
2.Ziffer 2von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3)Absatz 3Die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob diesbezüglich gegen die Belästigerin oder den Belästiger, die oder der in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, dienstrechtliche Maßnahmen (Ermahnung, Kündigung oder Entlassung) getroffen wurden.
In Kraft seit 14.12.2022 bis 31.12.9999
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