§ 10 W-FWG Pflichten.

Wiener Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Die AngehörigenMitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:

a)

die Dienstvorschriften einzuhalten;

b)

im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten;

c)

sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;

d)

an den angeordneten Übungen teilzunehmen;

e)

die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;

f)

im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.

(2) Der Kommandant und seine StellvertreterDie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Die AngehörigenMitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:

a)

die Dienstvorschriften einzuhalten;

b)

im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten;

c)

sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;

d)

an den angeordneten Übungen teilzunehmen;

e)

die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;

f)

im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.

(2) Der Kommandant und seine StellvertreterDie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten