§ 9 W-BSchG

W-BSchG - Wiener Buschenschankgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Buschenschenker haben die Betriebsräume (Betriebsflächen) sowie deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume (Betriebsflächen), die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den einem Buschenschankbetrieb entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise für Buschenschankbetriebe zu stellenden Anforderungen durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Buschenschenker entsprochen wird.

(2) Der Magistrat kann erforderlichenfalls einem Buschenschenker Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

(3) Der Magistrat kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Buschenschenkers gewährleisten.

In Kraft seit 25.10.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 W-BSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 W-BSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 W-BSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 W-BSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 W-BSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 W-BSchG
§ 10 W-BSchG