(1) Die Buschenschenker haben die Betriebsräume (Betriebsflächen) sowie deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume (Betriebsflächen), die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den einem Buschenschankbetrieb entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise für Buschenschankbetriebe zu stellenden Anforderungen durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Buschenschenker entsprochen wird.
(2) Der Magistrat kann erforderlichenfalls einem Buschenschenker Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(3) Der Magistrat kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Buschenschenkers gewährleisten.
0 Kommentare zu § 9 W-BSchG