§ 11 W-BSchG

W-BSchG - Wiener Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Buschenschenker haben die Ausübung des Buschenschankes spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden. Die einmalige Meldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der im voraus gemeldeten Ausschankzeiten sind unter Bedachtnahme auf die Frist von mindestens drei Wochen der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer Verlegung des Ausschankortes ist jedenfalls eine neuerliche Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

a)

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familien- oder Nachnamen und Hauptwohnsitz des Buschenschenkers, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der Ausschank erfolgen soll, dienen; falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, deren Namen und Sitz sowie den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechts die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein,

b)

Betriebsstandort (Erzeugungsstätte) und Ausschankort unter genauer Angabe und Beschreibung der Ausschankräumlichkeiten,

c)

kalendermäßige Bezeichnung der Ausschankzeiten,

d)

Lage und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen, auf denen das Rohprodukt erzeugt wurde,

e)

Gattung und Menge der im Buschenschank zum Ausschank gelangenden eigenen Erzeugnisse,

f)

Angabe der im Buschenschank beschäftigten familieneigenen (einschließlich des eingetragenen Partners) und fremden Arbeitskräfte,

g)

Zukaufserklärung gemäß § 3 Abs. 2,

h)

im Fall des § 3 Abs. 3 Nachweis über das Ausmaß des Ernteausfalls und der Menge der im Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien zugekauften Trauben.

(3) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 entgegen, hat der Magistrat die Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.

(4) Die Ausübung des Buschenschankes ohne Anmeldung im Sinne des Abs. 1, entgegen § 5 Abs. 2 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie 12 Abs. 2 ist verboten.

(5) Der Magistrat hat die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3 die Behörde bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.

In Kraft seit 25.10.2013 bis 31.12.9999
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