(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, 3 und 3c sowie 3e bis 3g, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 4 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 hat der Magistrat dem Buschenschenker bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankes anzudrohen und bei mehrmaliger einschlägiger Übertretung die Ausübung des Buschenschankes zu untersagen. Die Untersagung kann auf die Dauer des jeweils angemeldeten Ausschankes oder auch auf einen nach Monaten oder Jahren kalendermäßig zu bemessenden Zeitraum ausgesprochen werden, jedoch darf der Untersagungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen.
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