(1) Die Ausübung des Buschenschankes darf nur während der täglichen Ausschankzeit erfolgen. Die Festsetzung derselben erfolgt unter Berücksichtigung der Sperr- und Aufsperrstunden ähnlicher Gastgewerbebetriebe durch Verordnung der Landesregierung, wobei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher Bedacht zu nehmen ist. Für besondere Anlässe (z. B. Messen, Fasching, Silvester) können längere Ausschankzeiten festgesetzt werden.
(2) Sind nach Abs. 1 für besondere Anlässe keine längeren Ausschankzeiten festgesetzt oder liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, kann der Magistrat im Einzelfall ausnahmsweise eine Verlängerung der täglichen Ausschankzeit auf die Dauer des Anlaßfalles bewilligen, soferne öffentliche Interessen oder Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung dem nicht entgegenstehen.
(3) Der Buschenschenker hat die Betriebsräume (Betriebsflächen) außerhalb der täglichen Ausschankzeit geschlossen zu halten und den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen bzw. Flächen noch dort ein weiteres Verweilen zu gestatten. Die Gäste sind rechtzeitig auf das Ende der Ausschankzeit aufmerksam zu machen; sie haben den Buschenschankbetrieb spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Ausschankzeit zu verlassen.
(4) Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben.
„(4a) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb eines Buschenschankes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Buschenschankes aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4b) Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind (Abs. 4), ist danach zu beurteilen, wie sich die durch den Buschenschank verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4c) Zugunsten von Personen, die erst nach Errichtung des Buschenschankes Nachbarn im Sinne des Abs. 4a geworden sind, kann der Magistrat eine Vorschreibung im Sinne des Abs. 4 nur soweit vornehmen, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig ist.
(4d) Die Vorschreibung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
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